5 März 2022
Am 20. Oktober 2020 wurde die Verordnung über „Europäische Anbieter von Beteiligungsfinanzierungsdiensten für Unternehmen“ im offiziellen Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese neue Verordnung stellt zwar eine große Chance für eine europäische Harmonisierung dar, erfordert jedoch auch, dass die betreffenden Plattformen die Vorschriften einhalten. Welche Modalitäten gelten und welche Schritte müssen unternommen werden, um dieser neuen Verordnung zu entsprechen? Was wird sich konkret für die Plattformen für Beteiligungsfinanzierung ändern? Antworten gibt es im Folgenden.
Heutzutage müssen Crowdfunding-Plattformen eine Zulassung erhalten, die den in ihrem Land geltenden Vorschriften entspricht. In Deutschland ist die hierfür zuständige Stelle die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Deren Zulassungen geben den Plattformen die Möglichkeit, ihre Dienstleistungen ausschließlich in Deutschland zu erbringen.
Es spricht nichts dagegen, dass eine Plattform Projektträger aus anderen Ländern unterstützt. Dazu muss sie jedoch von jedem betroffenen Land eine Zulassung erhalten. Denn ein IFP oder CIP, der seine Dienste außerhalb Deutschlands anbieten möchte, muss die Gesetze des Staates beachten, in dem er seine Angebote verbreiten möchte. Bisher war es für Plattformen also relativ kompliziert, sich zu europäisieren, da sie mehrere Schritte kumulieren mussten, um die verschiedenen Zulassungen zu erhalten, die sie für die Ausweitung ihrer Tätigkeit benötigten.
Eines der Ziele des Gesetzes vom Oktober 2020 ist es, die europäischen Regelungen für Crowdfunding-Plattformen zu vereinheitlichen. Zu diesem Zweck sieht die EU-Verordnung die Einführung einer neuen Zulassung vor: die ECSP oder European Crowdfunding Service Provider-Verordnung. Dieses europäische Gütesiegel ermöglicht es Crowdfunding-Plattformen (für Kredite und Investitionen), ihre Tätigkeit unter bestimmten Bedingungen auf die gesamte EU auszuweiten. Die Plattformen müssen nicht mehr in jedem Land eine Zulassung beantragen, sondern können ihre Tätigkeit viel einfacher ausbauen.
Infolgedessen werden künftig alle europäischen Plattformen für Beteiligungsfinanzierung dem ECSP unterliegen. Um dies zu erreichen, ist eine Übergangszeit vorgesehen, in der die Plattformen für Beteiligungsfinanzierung dieses neue System (das von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) betreut wird) anstelle ihres derzeitigen Status übernehmen können.
Die von der Verordnung vorgeschriebenen neuen Regelungen werden erhebliche Auswirkungen auf die Tätigkeit von Crowdfunding-Plattformen haben. Der erste betrifft die Obergrenze für die Beträge, die von Crowdequity-Plattformen eingesammelt werden können. In Deutschland betrug die geltende Obergrenze für Crowdfunding 6 Millionen Euro. Die neue EU-Verordnung legt die Obergrenze auf 5 Millionen Euro, pro Projekt und Jahr fest. Damit soll unter anderem eine Diversifizierung der Projekte erreicht und eine wachsende Zahl von Investoren auf der europäischen Bühne mobilisiert werden.
Um den neuen Vorschriften zu entsprechen, müssen die Plattformen also die neuen Obergrenzen einführen… Vor allem aber müssen sie den ECSP-Status beantragen (und erhalten)! Da die Verordnung am 10. November 2021 in Kraft getreten ist, ist es wichtig, dass die Plattformen bis November 2022 die notwendigen Schritte unternommen haben, um den ECSP-Status zu erlangen. Nach Ablauf dieses Zeitraums dürfen nur noch Anbieter, die gemäß der Verordnung zugelassen sind, in Europa Angebote für Beteiligungsfinanzierungsdienste in Form von Wertpapieren oder Krediten anbieten.
Der neue EU-Status hat keine direkten Auswirkungen auf die von den Plattformen verwendeten Zahlungsprozesse. Diese müssen also weiterhin als „Zahlungsdienstleister“ registriert sein, um Geld im Namen Dritter einsammeln zu können (PSD2). Die Plattformen müssen also von der zuständigen Behörde in ihrem Land zugelassen sein oder einen PSP beauftragen, der selbst über die erforderliche Zulassung verfügt. Der PSP übernimmt die Verwaltung der Zahlungsströme und unterstützt die Plattformen bei der Einhaltung der Vorschriften.
✓ Schritt 1: Beantragung und Erhalt des ECSP-Status. Die Plattform für Beteiligungsfinanzierung muss bei der zuständigen nationalen Behörde des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, einen Zulassungsantrag stellen.
✓ Schritt 2: Senden der Zulassung an den PSP. Vor der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung überprüft der PSP, ob die Plattformen der neuen EU-Verordnung entsprechen, und vermerkt dies in seinem Kundenordner.
Als paneuropäischer Zahlungsdienstleister bietet Lemonway eine spezielle Lösung für Crowdfunding-Plattformen, die ein System für die Abwicklung von Zahlungen und das Sammeln von Geldern im Auftrag Dritter in einem sicheren und regulierten Rahmen suchen. Die von Lemonway gehaltene europäische Lizenz macht das Unternehmen zu einem wichtigen Partner für alle Plattformen, die von der europäischen Vereinheitlichung der Vorschriften profitieren wollen, um ihr Geschäft auszuweiten.