Crowdfunding ist seit nunmehr über zehn Jahren auf dem Vormarsch. Bisher galten für Crowdfunding-Plattformen nur die lokalen Vorschriften der Länder der Europäischen Union („EU“). Die ECSP-Verordnung vom 7. Oktober 2020 erleichtert die Entwicklung dieser Plattformen, indem sie einen einheitlichen Rechtsrahmen bietet. Betrachten wir das Ganze im Detail:
Warum gibt es die ECSP-Verordnungen?
Vor etwa zehn Jahren konnte Crowdfunding schnell kleine Unternehmen begeistern, die Schwierigkeiten hatten, die für ihre Entwicklung notwendigen Investitionen bei den Banken zu finden. Da sie verlockende Renditen versprachen, waren auch Privatpersonen stark von dieser Option angezogen. Doch schon bald zeigten sich die Schwächen des Systems. Zögerlichkeit der Anleger, ihr Geld zu investieren, Angst vor Betrug, illegale Nachahmung von Projekten… Dies führte dazu, dass die EU-Länder die Crowdfunding-Plattformen auf nationaler Ebene reglementierten.
Angesichts der zunehmenden Entwicklung von Plattformen in der gesamten EU haben sich die Europäische Kommission und anschließend das Europäische Parlament des Themas angenommen und einen harmonisierten Rechtsrahmen vorgeschlagen. So entstand die Verordnung 2020/1503 vom 7. Oktober 2020 über europäische Anbieter von Beteiligungsfinanzierungsdiensten für Unternehmer.
Was sind die Neuerungen bei der ECSP-Verordnung?
PSFP: Die Schaffung eines neuen, einheitlichen Status
Die ECSP-Verordnung harmonisiert den für Crowdfunding-Plattformen geltenden Rechtsrahmen und schafft Anreize für Anleger, ihre Investitionen grenzüberschreitend zu erweitern. Vor allem aber hat sie zur Schaffung eines einheitlichen Status geführt, den jede Crowdfunding-Plattform erwerben muss, um ihre Tätigkeit fortsetzen zu können: den des Anbieters von Crowdfunding-Dienstleistungen (PSFP).
Dieser neue Status bietet den Plattformen die Möglichkeit, ihre Tätigkeit auf europäischer Ebene auszuüben, ohne dass eine weitere Zulassung erforderlich ist. Um dies zu tun, muss eine deutsche Plattform zunächst die Genehmigung der Regulierungsbehörde ihres Landes (BaFin) einholen und diese dann über ihre Absicht informieren, ihre Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedsland wie Frankreich anzubieten. Die BaFin wird dann die AMF (Französische Regulierungsbehörde) kontaktieren und sie über das Vorhaben informieren. Erst wenn die BaFin bestätigt, dass die AMF den Export genehmigt hat, kann die französische Plattform ihre Tätigkeit in Deutschland entfalten.
Die neue Investitionsgrenze
Jede Plattform wird auf eine Investitionsschwelle von 5 Millionen Euro pro Projekt und Jahr beschränkt.
Die Unterscheidung in zwei Kategorien von Investoren
Mit der ECSP-Verordnung sind daher zwei neue Kategorien von Anlegern entstanden:
Erfahrene Anleger (sophisticated investor): Die Höhe ihrer Investitionen ist nicht begrenzt.
Unerfahrene Anleger (unsophisticated investor): Sie können bis zu 1.000 Euro oder 5% ihres Nettovermögens pro Projekt finanzieren. Die Herausforderung besteht darin, sie mit einer Reihe von Wissenstests zu den Finanzierungsrisiken über die Folgen ihrer Investitionen aufzuklären und ihnen eine Reihe von Informationsmaterialien über das Projekt zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus haben sie vier Tage Zeit, um ihre Investition ohne Angabe von Gründen und ohne das Risiko von Strafzahlungen zurückzuziehen.
Die ECSP-Verordnung verpflichtet die Plattformen daher zur Transparenz gegenüber den Anlegern, und zwar insbesondere durch die Bereitstellung eines ausreichend klaren und präzisen Schlüsselinformationsblattes (KIIS), das vom Projektträger für jedes Angebot zur Beteiligungsfinanzierung erstellt wird. Dieses Dokument muss sieben Tage vor dem Einstellen eines Projekts veröffentlicht werden.
ECSP: Welche Plattformen sind betroffen?
Die ECSP-Verordnung soll für Plattformen für Crowdlending (Kreditvergabe) – einschließlich Immobilien-Crowdlending – und Crowdequity (Investitionen) gelten, schließt jedoch Plattformen für Spenden mit oder ohne Gegenleistung aus. In der Praxis ist es immer empfehlenswert, sich mit der Regulierungsbehörde des Landes (BaFin in Deutschland) in Verbindung zu setzen, um mit ihr zu klären, ob Ihre Plattform von dieser Verordnung ausgenommen ist oder nicht.
Wenn außereuropäische Plattformen Zugang zum europäischen Markt erhalten möchten, müssen sie in dem Land, in dem sie aktiv werden möchten, eine eigene juristische Person gründen. Über diese Tochtergesellschaft wird der Antrag auf Zulassung gestellt. Ihr neuer Status verleiht ihr dann einen europäischen Pass und das Unternehmen kann seine Tätigkeit leichter auf die gesamte Europäische Union ausdehnen. In diesem Zusammenhang ist es möglich, dass ein neues Ökosystem mit noch stärkeren asiatischen und amerikanischen Märkten entsteht.
ECSP-Verordnung: Was ist der zeitliche Rahmen
Die ECSP-Verordnung trat am 10. November 2021 in Kraft. In diesem Rahmen wurde allen bestehenden Plattformen, die ihre Tätigkeit fortsetzen wollten, ursprünglich eine Frist von 12 Monaten, d.h. bis zum 10. November 2022, eingeräumt, um ihre Zulassung als Anbieter von Beteiligungsfinanzierungsdiensten zu erhalten. Die Europäische Kommission hat dieses Datum durch einen Beschluss vom 12. Juli 2022 zurückgenommen und eine Verlängerung der Frist für die Einhaltung der Vorschriften durch die Plattformen gewährt. Die Übergangsfrist wird nun auf den 10. November 2023 ausgedehnt. Neue Plattformen müssen ihrerseits bis zum 10. November 2022 direkt mit der Verordnung konform gehen.
In der Praxis müssen die genannten Plattformen einen Zulassungsantrag bei ihrer nationalen Regulierungsbehörde (BaFin in Deutschland, AMF in Frankreich, Consob in Italien usw.) stellen, die in diesem Rahmen über eine Frist von 25 Werktagen ab Eingang des Antrags verfügt, um die den Unterlagen beigefügten Dokumente zu prüfen, und anschließend über eine Frist von 3 Monaten ab dem Datum des Eingangs eines vollständigen Antrags, um sich zu äußern.
Welche Auswirkungen hat dies auf die Zahlungsprozesse?
Die ECSP-Verordnung soll die von den Plattformen verwendeten Zahlungsverfahren nicht auf den Kopf stellen. In der Verordnung wird darauf hingewiesen, dass eine Zulassung für die Erbringung von Crowdfunding-Dienstleistungen nicht mit einer Zulassung für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen gleichzusetzen ist. In diesem Zusammenhang müssen die Crowdfunding-Plattformen entweder eine Zulassung als Zahlungsdienstleister („PSP“) erhalten oder bei den zuständigen Behörden ihre Absicht bekunden, solche Dienstleistungen an einen zugelassenen Dritten wie Lemonway weiterzuvergeben.
Als paneuropäischer Zahlungsdienstleister unterstützt Lemonway Sie bei der Implementierung und Einhaltung der Vorschriften für Ihre Crowdfunding-Plattformen. Wenn Sie sich für Lemonway entscheiden, profitieren Sie von den Kompetenzen unserer Experten und der europäischen Lizenz, um Ihr Geschäft in alle Mitgliedsländer auszuweiten. Kontaktieren Sie uns!
Artikel teilen
Lust auf noch
mehr Tipps und Tricks?
Erhalten Sie jeden Monat unseren Newsletter mit Tipps, Best Practices und einem Überblick der wichtigsten Trends bei der Zahlungsabwicklung auf Online-Marktplätzen.